14. Im Eheschutzverfahren stellt das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 272 ZPO, eingeschränkter Untersuchungsgrundsatz). Sind Kinderbelange betroffen, gilt der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 Abs. 1 ZPO), mit der Konsequenz, dass die Parteien im Berufungsverfahren Noven auch dann noch vorbringen können, wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1 S. 351 f.). Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist einzig die Frist, innert welcher die Berufungsklägerin aus der ehelichen Wohnung ausziehen muss.