12. Die Berufung hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Entscheids im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO); im Übrigen erwächst der Entscheid in Rechtskraft. Die Berufungsklägerin focht einzig Dispositiv-Ziffer 3 des vorinstanzlichen Eheschutzentscheids an. Die übrigen Dispositiv-Ziffern sind somit grundsätzlich in formelle Rechtskraft erwachsen (zur Rechtskraft von Eheschutzentscheiden vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_848/2015 vom 4. Oktober 2016 E. 3.1). Bezüglich der Rechtskraft der Unterhaltsregelung (Ziffern 5 und 6 des vorinstanzlichen Entscheids) bleiben die Ausführungen in Ziff. 20 nachstehend vorbehalten.