9. Angefochten ist ein Endentscheid in einem nicht vermögensrechtlichen Eheschutzverfahren, weshalb ohne Streitwerterfordernis die Berufung offen steht (Art. 308 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] e contrario). 10. Die Zivilkammern sind zur Beurteilung der vorliegenden Berufung zuständig (Art. 311 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 6 Abs.1 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1]).