7. Am 13. Januar 2020 erfolgte eine erneute Eingabe des Berufungsbeklagten, wonach die Berufungsklägerin eine Wohnung per 31. Januar 2020 gefunden habe soll (pag. 1585 ff.). Dies wurde von der Berufungsklägerin mit Schreiben vom 20. Januar 2020 wiederum bestritten (pag. 1595 ff.). 8. Die Berufungsklägerin reichte am 22. Januar 2020 ein unaufgefordertes Schreiben ein (pag. 1605), das dem Berufungsbeklagten zur Kenntnis zugestellt wurde (pag. 1607 ff.). II.