6. Die Berufungsklägerin dementiert diese Ausführungen mit Schreiben vom 7. Januar 2020. Sie lasse nichts unversucht, um eine entsprechende und passende Wohnung zu finden, sei bis heute jedoch erfolglos gewesen. Sie habe in J.________ eine Wohnung besichtigen können. Diese Wohnung befinde sich aber noch im Bau. Wann der Bezugstermin sei, sei offen. Ein Mietvertrag liege nicht vor und es sei bis heute zu keiner verbindlichen Zusage gekommen (pag. 1563).