5. Zusammen mit der Einreichung der Honorarnote am 30. Dezember 2019 teilte der Rechtsvertreter des Berufungsbeklagten mit, die Berufungsklägerin habe gemäss Kenntnisstand seines Klienten eine Wohnung gefunden, welche sie noch vor dem 31. Januar 2020 beziehen könne. Damit würde sich das Berufungsverfahren erledigen (pag. 1553 ff.).