4. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2019 wurde die Berufungsantwort der Berufungsklägerin zur Kenntnis zugestellt. Der Antrag um Aufschub der Vollstreckbarkeit wurde gutgeheissen. Die Instruktionsrichterin gewährte der Berufung in Bezug auf die Auszugsfrist in Ziffer 3 des vorinstanzlichen Entscheids die aufschiebende Wirkung. Es wurde kein weiterer Schriftenwechsel angeordnet. Sodann kündigte die Instruktionsrichterin einen schriftlichen Entscheid ohne Parteiverhandlung an (pag. 1547 ff.).