2. Mit Eingabe vom 29. November 2019 (Postaufgabe am selben Tag) erhob die Berufungsklägerin Berufung gegen den Eheschutzentscheid vom 18. November 2019. Sie beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, es sei die Ziffer 3 des Entscheids des Regionalgerichts Oberland (CIV 18 2624) vom 18. November 2019 in Bezug auf den spätesten Auszugstermin am 31. Januar 2020 aufzuheben und es sei die Berufungsklägerin zu verurteilen, die eheliche Wohnung bis spätestens am 30. April 2020 zu verlassen. Sodann stellte sie den Verfahrensantrag, der Berufung sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei die Vollstreckbarkeit von