Die Familienzulagen sind im Unterhaltsbeitrag nicht inbegriffen und zusätzlich geschuldet, wenn der Gesuchsgegner darauf Anspruch hat und sie nicht von der Gesuchstellerin bezogen werden. Sie werden in erster Linie vom Gesuchsgegner bezogen. Art. 179 Abs. 1 sowie Art. 286 Abs. 2 und 3 ZGB bleiben vorbehalten.