Sodann fällte die Vorinstanz folgenden Eheschutzentscheid (Ziff. II.; pag. 1463 ff.): 1. Es wird festgestellt, dass der gemeinsame Haushalt der Parteien am 23.08.2018 aufgehoben worden ist. 2. […] 3. Die eheliche Wohnung im Chalet H.________, wird für die Dauer der Trennung dem Gesuchsgegner zur alleinigen Benutzung zugewiesen. Die Gesuchstellerin wird verurteilt, die eheliche Wohnung bis spätestens am 31.01.2020 – unter Zurücklassung