Am 17. Juni 2019 wies der Vorrichter die eheliche Wohnung bis zum Ende des Eheschutzverfahrens der Ehefrau zu (pag. 771). 1.4 Am 22. Januar 2019 schlossen die Parteien eine Teilvereinbarung ab, gemäss welcher die Kinder E.________ und F.________ unter der Obhut des Vaters und G.________ unter der Obhut der Mutter bleibt (pag. 811 ff.). 1.5 Mit Entscheid vom 18. November 2019 (pag. 1409 ff.) wies die Vorinstanz das Gesuch der Ehefrau um Leistung eines Prozesskostenvorschusses ab, soweit sie darauf eintrat und es nicht als gegenstandslos abschrieb (Ziff. I. des Dispositivs). Sodann fällte die Vorinstanz folgenden Eheschutzentscheid (Ziff.