Teilrechtskraft bzw. Modifizierbarkeit nicht angefochtener Entscheidbestandteile Der Vorrichter hat die Zuteilung der ehelichen Wohnung und den Unterhalt als Gesamtpaket geregelt, so dass der Unterhaltsbeitrag mit der Wohnsituation untrennbar verbunden ist. Unter diesen Umständen führt eine Anfechtung des Entscheids bezüglich der Wohnung dazu, dass auch die mit dem Auszug verbundene Erhöhung der Unterhaltsbeiträge in Frage gestellt ist. Die Berufungsklägerin kann nicht beanspruchen, sowohl die eheliche Wohnung länger unentgeltlich nutzen wie auch gleichzeitig von einem Beitrag an höhere Wohnkosten zu profitieren. Solches hat sie auch nicht explizit geltend gemacht.