8. Die Beschwerdegegnerin wird verurteilt, dem Beschwerdeführer eine pauschale Parteientschädigung von CHF 34.00 für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen. 9. Mangels eines entsprechenden Antrags wird der Beschwerdegegnerin für das oberinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 10. Zu eröffnen: - den Parteien Mitzuteilen: - der Vorinstanz 10 Bern, 27. Januar 2020 Im Namen der 2. Zivilkammer Der Referent: