6. Mangels eines entsprechenden Antrags wird der Beschwerdegegnerin für das erstinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 7. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 750.00, werden der Beschwerdegegnerin zu 85 %, ausmachend CHF 637.50, und dem Beschwerdeführer zu 15 %, ausmachend CHF 112.50, auferlegt. Sie werden mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 750.00 verrechnet. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer den Betrag von CHF 637.50 zu ersetzen.