4. Die erstinstanzlichen Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 400.00, werden der Beschwerdegegnerin zu 95 %, ausmachend CHF 380.00, und dem Beschwerdeführer zu 5 %, ausmachend CHF 20.00, auferlegt. Sie werden mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 400.00 verrechnet. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer den Betrag von CHF 380.00 zu ersetzen. 5. Die Beschwerdegegnerin wird verurteilt, dem Beschwerdeführer eine pauschale Parteientschädigung von CHF 95.00 für das erstinstanzliche Verfahren zu bezahlen.