111 Abs. 2 ZPO). 21.3 Ausgehend von einem Streitwert zwischen CHF 5‘000.00 und CHF 20‘000.00 würde bei vollständigem Obsiegen des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren eine pauschale Parteientschädigung von CHF 40.00 resultieren (Ziff. 3 des Kreisschreibens Nr. 7 des Obergerichts des Kantons Bern vom 1. Mai 2013). Da der Beschwerdeführer nur zu 85 % obsiegt, reduziert sich seine Parteientschädigung auf CHF 34.00. 21.4 Mangels eines entsprechenden Antrags ist der Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.