111 Abs. 2 ZPO). 20.4 Ausgehend von einem Streitwert zwischen CHF 20‘000.00 bis CHF 50‘000.00 würde bei vollständigem Obsiegen des Beschwerdeführers für das erstinstanzliche Verfahren eine pauschale Parteientschädigung von CHF 100.00 resultieren (Ziff. 3 des Kreisschreibens Nr. 7 des Obergerichts des Kantons Bern vom 1. Mai 2013). Da der Beschwerdeführer nur zu 95 % obsiegt, reduziert sich seine Parteientschädigung auf CHF 95.00. 20.5 Mangels eines entsprechenden Antrags ist der Beschwerdegegnerin für das vorinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.