20. 20.1 Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch neu über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (MARTIN H. STERCHI, in: Berner Kommentar, 2012, N. 23 zu Art. 327 ZPO). 20.2 Hat – wie im vorliegenden Verfahren – keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Im vorinstanzlichen Verfahren obsiegen der Beschwerdeführer zu ca. 95 % und die Beschwerdegegnerin zu ca. 5 %. Dies rechtfertigt eine Verteilung der erstinstanzlichen Prozesskosten von 95 % zu 5 %.