19. Zusammenfassend ergibt sich, dass sich die Beschwerde teilweise als begründet erweist. Dispositiv-Ziff. 1 Abs. 2 des angefochtenen Entscheids vom 16. Oktober 2019 ist aufzuheben und die provisorische Rechtsöffnung ist zusätzlich zur bereits gewährten provisorischen Rechtsöffnung im Umfang von CHF 18‘147.70 für CHF 10‘205.15 zu gewähren. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. V.