Die Verlustscheinbewirtschaftung liegt seit dem 1. Januar 2012 gestützt auf Art. 64a KVG allein in der Kompetenz der Krankenversicherungen (vgl. Telefonat mit dem ASV, Aktennotiz vom 22. Januar 2020). Mangels der Unterschrift der B.________ AG liegt betreffend die Prämien für den Januar 2012 und den Februar 2012 auch keine – von einer Legalzession unabhängige – gültige Abtretungserklärung vor (vgl. E. 16.3 oben). 18.2 Anders sieht es bezüglich der Prämien für den Dezember 2011 aus, für welche gestützt auf Art. 28 Abs. 3 EG KUMV die Gläubigereigenschaft des Beschwerde-