64a Abs. 5 KVG ausdrücklich vor, dass sie die Hälfte des eingebrachten Betrags behalten kann (BGE 144 V 380 E. 6.2.3.2 S. 385 f.). Bezüglich der Prämien für den Januar 2012 und den Februar 2012 hat damit keine Abtretung der Verlustscheine durch Legalzession stattgefunden. Verlustscheine, welche ab dem 1. Januar 2012 fällig gewordene Prämien betreffen, werden nicht (mehr) von der Krankenversicherung an den Beschwerdeführer abgetreten, wenn dieser den Verlust ersetzt. Die Verlustscheinbewirtschaftung liegt seit dem 1. Januar 2012 gestützt auf Art.