Diese Bestimmung sieht keinen Übergang der Rechte der Versicherung auf den Kanton im Umfang des übernommenen Betrags vor. Selbst wenn der Kanton 85 % der Forderung übernommen hat, für welche ein Verlustschein oder ein gleichwertiger Rechtstitel ausgestellt wurde, bleibt die Versicherung die einzige Gläubigerin der versicherten Person. Nach dem klaren Willen des Gesetzgebers ist die Versicherung allein befugt, die Zahlung der unbezahlten Forderung zu erwirken, sei es auf dem Weg der Schuldbetreibung i.S. des SchKG oder einer Zahlungsvereinbarung. So ist die Versicherung gemäss Art.