Anwendung findet. Gemäss den vorstehenden Ausführungen ist die Gläubigerstellung des Beschwerdeführers somit für diese 5 weiteren Verlustscheine zu bejahen. 17.2 Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort gehen an der Sache vorbei. Sie macht keine die Schuldanerkennung entkräftenden Einwendungen i.S.v. Art. 82 Abs. 2 SchKG geltend. Damit ist die provisorische Rechtsöffnung für diese 5 weiteren Verlustscheine zu gewähren. 17.3 Der Beschwerdeführer hat einen jeweils geringeren Betrag eingefordert, als derjenige, welcher gemäss den Verlustscheinen ausgewiesen ist. Grund dafür dürfte der