17. 17.1 Die 6 Verlustscheinforderungen, für welche die Rechtsöffnung nicht erteilt wurde, betreffen uneinbringliche Prämien. Obligatorische Krankenkassenprämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 der Verordnung über die Krankenversicherung [KVV; SR 832.102]). Den Verlustscheinen Nrn. ________, ________, ________, ________ und ________ liegen Prämien bis Ende des Jahres 2011 zu Grunde. Diese sind somit vor dem 1. Januar 2012 fällig geworden, weshalb Art. 28 Abs. 3 EG KUMV Anwendung findet.