Deshalb ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass davon auszugehen ist, dass das ASV mit Sitz in Ostermundigen die Kleber angebracht und unterzeichnet hat. Der Vorinstanz ist jedoch zuzustimmen, dass sowohl beim Kleber auf der Vorderseite der Verlustscheine als auch beim Stempel auf der Rückseite der Verlustscheine die Unterschrift der B.________ AG fehlt. Ohne die Unterschrift der Zedentin ist eine Abtretung nicht gültig (Art. 165 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Obligationenrecht [OR; SR 220]; Urteil des Bundesgerichts 5A_408/2019 vom 20. November 2019 E. 2.3.1 mit Hinweisen).