Daraus folgt, dass die Legalzession zum Zuge kommt (nicht publiziertes Urteil des Obergerichts des Kantons Bern ZK 17 442 vom 13. Oktober 2019 E. 19.2). 16.3 Im Übrigen ist die erstinstanzliche Erwägung, wonach aufgrund des Orts «Ostermundigen» das Betreibungsamt die Kleber unterzeichnet haben soll, nicht nachvollziehbar. Wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt, hat das Betreibungsamt Seeland, Dienststelle Biel/Bienne, die Verlustscheine ausgestellt. Deshalb ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass davon auszugehen ist, dass das ASV mit Sitz in Ostermundigen die Kleber angebracht und unterzeichnet hat.