5 Kantone abschliessend nach Art. 64a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) (Vortrag des Regierungsrates an den Grossen Rat vom 15. Oktober 2014 zur Änderung des EG KUMV, S. 6 Ziff. 3). Art. 28 Abs. 3 EG KUMV lautet wie folgt: Ersetzt der Kanton den Verlust, so gehen die Ansprüche des Versicherers gegenüber der versicherten Person auf ihn über. Die Verlustscheine sind der zuständigen Stelle der JGK (heute: Direktion für Inneres und Justiz [DIJ]) auszuhändigen.