16. 16.1 Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass sich der Beschwerdeführer auf Art. 28 Abs. 3 EG KUMV stützen kann. Dies gilt jedenfalls für Prämien und Kostenbeteiligungen, die vor dem 1. Januar 2012 fällig wurden. Für später fällige Prämien und Kostenbeteiligungen folgt die Übernahme der Verluste der Krankenversicherungen durch die