Wenn der Betreibungsgläubiger behauptet, Rechtsnachfolger des im Rechtsöffnungstitel ausgewiesenen Gläubigers zu sein, so muss die Rechtsnachfolge liquide nachgewiesen sein (BGE 140 III 372 E. 3.3.3 S. 377). Nachfolgend ist deshalb zu prüfen, ob der Beschwerdeführer liquide nachgewiesen hat, dass die fraglichen 6 Verlustscheinforderungen auf ihn übergegangen sind.