Bei der Frage, ob der Betreibungsgläubiger der wirkliche Gläubiger ist, handelt es sich um die nach Zivilrecht zu beurteilende Sachlegitimation, d.h. die Aktivlegitimation des Betreibungsgläubigers (Urteil des Bundesgerichts 5A_46/2018 vom 4. März 2019 E. 3.1 mit Hinweis). Wenn der Betreibungsgläubiger behauptet, Rechtsnachfolger des im Rechtsöffnungstitel ausgewiesenen Gläubigers zu sein, so muss die Rechtsnachfolge liquide nachgewiesen sein (BGE 140 III 372 E. 3.3.3 S. 377).