15. Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob der im Rechtsöffnungstitel ausgewiesene Gläubiger und der Betreibungsgläubiger identisch sind (BGE 140 III 372 E. 3.1 S. 374 mit Hinweis). Bei der Frage, ob der Betreibungsgläubiger der wirkliche Gläubiger ist, handelt es sich um die nach Zivilrecht zu beurteilende Sachlegitimation, d.h. die Aktivlegitimation des Betreibungsgläubigers (Urteil des Bundesgerichts 5A_46/2018 vom 4. März 2019 E. 3.1 mit Hinweis).