14. Der Gläubiger kann die provisorische Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einer durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht (Art. 82 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]). Gemäss Art. 149 Abs. 2 SchKG kommt der Pfändungsverlustschein einer Schuldanerkennung gleich. Bei den vom Beschwerdeführer eingereichten Pfändungsverlustscheinen handelt es sich damit zweifellos um provisorische Rechtsöffnungstitel.