13. In ihrer schwer fassbaren Beschwerdeantwort vom 8. November 2019 rügt die Beschwerdegegnerin, dass das Sozialamt C.________ (Ortschaft) ihr und ihrem Sohn im Jahr 2001 die Hilfeleistung verweigert habe. Durch die unterlassene Hilfe sei ihr sowohl in beruflicher wie auch in gesundheitlicher Hinsicht ein immenser Schaden entstanden. Die Beschwerdegegnerin stellt der Verfahrensleitung die Frage, ob sie diesen Schaden übernehmen möchte. Zudem wirft die Beschwerdegegnerin die Frage auf, was die aktuell gültige Rechtsform der Schweiz sei und was die gültige Rechtsform zwischen 2002 und heute gewesen sei.