12. Der Beschwerdeführer stellt sich in seiner Beschwerde auf den Standpunkt, dass die Rechtsöffnung zu Unrecht nur für einen Teilbetrag gewährt worden sei. Die Legalzession entfalte ihre Wirkung von Gesetzes wegen, unabhängig von einem allfälligen (vorliegend gleichlautenden) Verpflichtungsgeschäft. Mit der Aushändigung der Verlustscheine gingen auch die Forderungen über. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, auf den 6 Verlustscheinen befinde sich jeweils ein Kleber, welcher bestätige, dass alle Rechte des Verlustscheins von der Krankenversicherung auf ihn abgetreten worden seien.