__ AG, tritt den Verlustschein mit Nummer (…), Betreibungsnummer (…) über CHF (…) an (…) ab.». Dieser Text sei teilweise mit den entsprechenden Angaben ergänzt und teilweise unvollständig gelassen worden. Bei sämtlichen Ergänzungen sei es jedoch unterlassen worden, ein Datum oder eine Unterschrift anzubringen. Deshalb erfüllten auch diese Stempel mit den Ergänzungen die Anforderungen an eine Abtretungserklärung nicht. Mangels Nachweis der Gläubigerstellung könne im Umfang der 6 Verlustscheine keine Rechtsöffnung erteilt werden.