Betreffend die anderen 6 Pfändungsverlustscheine sei keine Abtretungserklärung beigelegt worden. Daher sei nicht ersichtlich, ob der Beschwerdeführer der B.________ AG den Verlust aus uneinbringlichen Prämien und Kostenbeteiligungen ersetzt habe. Die auf den Verlustscheinen angebrachten Kleber mit dem aufgedruckten Inhalt, dass alle Rechte aus diesem Verlustschein von der Krankenversicherung gemäss den gesetzlichen Bestimmungen an den Kanton abgetreten worden seien, würden hieran nichts zu ändern vermögen.