BSG 842.11) stützen. Gemäss dieser Bestimmung gingen die Ansprüche der Krankenversicherung gegenüber der versicherten Person auf den Kanton über, wenn dieser der Krankenkasse den Verlust aus uneinbringlichen Prämien und Kostenbeteiligungen ersetze. In Bezug auf 18 Verlustscheine könne diese Gläubigerstellung nachgewiesen werden, da nicht nur der Verlustschein, sondern auch die zugehörige Abtretungserklärung eingereicht worden sei. Betreffend die anderen 6 Pfändungsverlustscheine sei keine Abtretungserklärung beigelegt worden.