11. Die Vorinstanz erteilte die provisorische Rechtsöffnung nur für einen Teil des in Betreibung gesetzten Betrags. Sie begründete dies damit, dass die Gläubigerstellung der betreibenden Person von Amtes wegen zu prüfen sei. Zwar könne sich der Beschwerdeführer auf die Legalzession in Art. 28 Abs. 3 des Gesetzes betreffend die Einführung des Bundesgesetzes über die Kranken-, die Unfall- und die Militärversicherung (EG KUMV; BSG 842.11) stützen.