10. Die Beschwerdeinstanz prüft die vorgebrachten Rügen aufgrund der bereits vor erster Instanz vorgetragenen Tatsachenbehauptungen und eingereichten Beweismittel, d.h. aufgrund des Prozessstoffs, der schon der Vorinstanz vorlag. Neue Tat- 3 sachenbehauptungen und Beweismittel sind dagegen vor oberer Instanz ausgeschlossen (sog. striktes Novenverbot, Art. 326 Abs. 1 ZPO). III.