9. Die Beschwerde richtet sich ausdrücklich nur gegen die Nichtgewährung der provisorischen Rechtsöffnung im Umfang von CHF 11‘956.75 (Dispositiv-Ziff. 1 Abs. 2 des angefochtenen Entscheids). Die von beiden Parteien unangefochten gebliebene Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. ________ des Betreibungsamtes Seeland, Dienststelle Biel/Bienne, für den Betrag von CHF 18‘147.70 bildet damit nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens und ist in Rechtskraft erwachsen (Dispositiv-Ziff. 1 Abs. 1 des angefochtenen Entscheids).