Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 16. Oktober 2019 (CIV 19 3770) Regeste: Provisorische Rechtsöffnung und Zession von Verlustscheinen einer Krankenversicherung an den Kanton Bern Wenn der Kanton Bern der Krankenversicherung die uneinbringlichen Prämien und Kostenbeteiligungen aus obligatorischer Krankenpflegeversicherung ersetzt, gehen die Ansprüche der Versicherung gegenüber der versicherten Person auf den Kanton über (Art. 28 Abs. 3 EG KUMV). Dies gilt jedenfalls für Prämien und Kostenbeteiligungen, die vor dem 1. Januar 2012 fällig wurden.