Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Zivilkammer 2e Chambre civile Hochschulstrasse 17 Postfach Entscheid 3001 Bern ZK 19 553 Telefon +41 31 635 48 02 Fax +41 31 634 50 53 obergericht-zivil.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 27. Januar 2020 Besetzung Oberrichter D. Bähler (Referent), Oberrichterin Grütter und Ober- richter Hurni Gerichtsschreiberin Peng Verfahrensbeteiligte Kanton Bern, v.d. die Steuerverwaltung des Kantons Bern, In- kassostelle, Region Seeland, Bahnhofplatz 10, 2501 Biel/Bienne Gesuchsteller/Beschwerdeführer gegen A.________ Gesuchsgegnerin/Beschwerdegegnerin Gegenstand provisorische Rechtsöffnung Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 16. Oktober 2019 (CIV 19 3770) Regeste: Provisorische Rechtsöffnung und Zession von Verlustscheinen einer Krankenversi- cherung an den Kanton Bern Wenn der Kanton Bern der Krankenversicherung die uneinbringlichen Prämien und Kos- tenbeteiligungen aus obligatorischer Krankenpflegeversicherung ersetzt, gehen die An- sprüche der Versicherung gegenüber der versicherten Person auf den Kanton über (Art. 28 Abs. 3 EG KUMV). Dies gilt jedenfalls für Prämien und Kostenbeteiligungen, die vor dem 1. Januar 2012 fällig wurden. Die Tatsache, dass der Kanton Bern im Besitz der auf die Krankenversicherung lautenden Verlustscheine ist, genügt für den Nachweis der erfolgten Zahlung. Daraus folgt, dass die Legalzession gemäss Art. 28 Abs. 3 EG KUMV zum Zuge kommt (E. 16). Verlustscheine, welche ab dem 1. Januar 2012 fällig gewordene Prämien betreffen, wer- den nicht (mehr) von der Krankenversicherung an den Kanton Bern abgetreten, wenn die- ser den Verlust ersetzt. Die Verlustscheinbewirtschaftung liegt seit dem 1. Januar 2012 gestützt auf Art. 64a KVG allein in der Kompetenz der Krankenversicherungen. Bezüglich der ab dem 1. Januar 2012 fällig gewordenen Prämien findet nicht (mehr) eine Abtretung der Verlustscheine durch Legalzession statt (E. 18). Erwägungen: I. 1. 1.1 Mit Eingabe vom 16. August 2019 beantragte der Kanton Bern (nachfolgend: Be- schwerdeführer), es sei ihm in der Betreibung Nr. ________ des Betreibungsamtes Seeland, Dienststelle Biel/Bienne, für eine Forderung von CHF 30‘104.45 die provi- sorische Rechtsöffnung zu erteilen. Als Rechtsöffnungstitel reichte der Beschwer- deführer 24 Verlustscheine ein. Den Verlustscheinen liegen Forderungen der Kran- kenkasse B.________ AG gegenüber der Schuldnerin A.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) betreffend nicht bezahlte Prämien und nicht beglichene Kos- tenbeteiligungen zu Grunde. 1.2 Die Beschwerdegegnerin reichte innert Frist keine Stellungnahme ein. 2. Mit Entscheid vom 16. Oktober 2019 erteilte das Regionalgericht Berner Jura- Seeland (nachfolgend: Vorinstanz) dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. ________ des Betreibungsamtes Seeland, Dienststelle Biel/Bienne, für den Be- trag von CHF 18‘147.70 die provisorische Rechtsöffnung (Ziff. 1 Abs. 1). Soweit weitergehend wurde das Gesuch abgewiesen (Ziff. 1 Abs. 2). Die Gerichtskosten von CHF 400.00 wurden dem Beschwerdeführer mit CHF 160.00 und der Be- schwerdegegnerin mit CHF 240.00 auferlegt (Ziff. 2). Weiter wurde die Beschwer- degegnerin verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteienschädigung von CHF 60.00 zu bezahlen (Ziff. 3). 2 3. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Okto- ber 2019 (Postaufgabe am selben Tag) Beschwerde. Er stellte folgendes Rechts- begehren: Ziff. 1 Abs. 2 sowie Ziff. 2 des Entscheids des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 16. Oktober 2019 seien aufzuheben und es sei in der Betreibung Nr. ________ des Betreibungsamtes Seeland, Dienststelle Biel/Bienne, der Rechtsvorschlag zu beseitigen und die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen - für CHF 11‘956.75 aus 6 Verlustscheinen unter Kosten- und Entschädigungsfolge. 4. In ihrer Beschwerdeantwort vom 8. November 2019 stellte die Beschwerdegegne- rin keinen expliziten Antrag. II. 5. Gegen erstinstanzliche Rechtsöffnungsentscheide ist nur die Beschwerde zulässig (Art. 309 Bst. b Ziff. 3 i.V.m. Art. 319 Bst. a der Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). 6. Die Zivilkammern des Obergerichts des Kantons Bern sind für die Beurteilung des mit Beschwerde weitergezogenen Rechtsöffnungsentscheids zuständig (Art. 4 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1] und Art. 28 Abs. 1 Bst. a des Organisationsreglements des Oberge- richts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Entscheidfindung erfolgt in Dreierbesetzung (Art. 3 ZPO i.V.m. Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 7. Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvorschuss von CHF 750.00 fristgerecht (Art. 59 Abs. 2 Bst. f i.V.m. Art. 98 ZPO). 8. Auf die form- und fristgerechte Beschwerde kann somit eingetreten werden. 9. Die Beschwerde richtet sich ausdrücklich nur gegen die Nichtgewährung der provi- sorischen Rechtsöffnung im Umfang von CHF 11‘956.75 (Dispositiv-Ziff. 1 Abs. 2 des angefochtenen Entscheids). Die von beiden Parteien unangefochten gebliebe- ne Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. ________ des Betreibungsamtes Seeland, Dienststelle Biel/Bienne, für den Betrag von CHF 18‘147.70 bildet damit nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens und ist in Rechtskraft erwachsen (Dispositiv-Ziff. 1 Abs. 1 des angefochtenen Ent- scheids). 10. Die Beschwerdeinstanz prüft die vorgebrachten Rügen aufgrund der bereits vor erster Instanz vorgetragenen Tatsachenbehauptungen und eingereichten Beweis- mittel, d.h. aufgrund des Prozessstoffs, der schon der Vorinstanz vorlag. Neue Tat- 3 sachenbehauptungen und Beweismittel sind dagegen vor oberer Instanz ausge- schlossen (sog. striktes Novenverbot, Art. 326 Abs. 1 ZPO). III. 11. Die Vorinstanz erteilte die provisorische Rechtsöffnung nur für einen Teil des in Betreibung gesetzten Betrags. Sie begründete dies damit, dass die Gläubigerstel- lung der betreibenden Person von Amtes wegen zu prüfen sei. Zwar könne sich der Beschwerdeführer auf die Legalzession in Art. 28 Abs. 3 des Gesetzes betreffend die Einführung des Bundesgesetzes über die Kranken-, die Unfall- und die Militär- versicherung (EG KUMV; BSG 842.11) stützen. Gemäss dieser Bestimmung gin- gen die Ansprüche der Krankenversicherung gegenüber der versicherten Person auf den Kanton über, wenn dieser der Krankenkasse den Verlust aus uneinbringli- chen Prämien und Kostenbeteiligungen ersetze. In Bezug auf 18 Verlustscheine könne diese Gläubigerstellung nachgewiesen werden, da nicht nur der Verlust- schein, sondern auch die zugehörige Abtretungserklärung eingereicht worden sei. Betreffend die anderen 6 Pfändungsverlustscheine sei keine Abtretungserklärung beigelegt worden. Daher sei nicht ersichtlich, ob der Beschwerdeführer der B.________ AG den Verlust aus uneinbringlichen Prämien und Kostenbeteiligun- gen ersetzt habe. Die auf den Verlustscheinen angebrachten Kleber mit dem auf- gedruckten Inhalt, dass alle Rechte aus diesem Verlustschein von der Krankenver- sicherung gemäss den gesetzlichen Bestimmungen an den Kanton abgetreten worden seien, würden hieran nichts zu ändern vermögen. Aus dem aufgeführten Ort «Ostermundigen» auf den Klebern folgerte die Vorinstanz, dass diese vermut- lich durch das Betreibungsamt aufgeklebt worden seien. Auf der Rückseite der be- sagten Verlustscheine seien teilweise Stempel mit folgendem Inhalt angebracht worden: «B.________ AG, tritt den Verlustschein mit Nummer (…), Betreibungs- nummer (…) über CHF (…) an (…) ab.». Dieser Text sei teilweise mit den entspre- chenden Angaben ergänzt und teilweise unvollständig gelassen worden. Bei sämt- lichen Ergänzungen sei es jedoch unterlassen worden, ein Datum oder eine Unter- schrift anzubringen. Deshalb erfüllten auch diese Stempel mit den Ergänzungen die Anforderungen an eine Abtretungserklärung nicht. Mangels Nachweis der Gläubi- gerstellung könne im Umfang der 6 Verlustscheine keine Rechtsöffnung erteilt wer- den. 12. Der Beschwerdeführer stellt sich in seiner Beschwerde auf den Standpunkt, dass die Rechtsöffnung zu Unrecht nur für einen Teilbetrag gewährt worden sei. Die Le- galzession entfalte ihre Wirkung von Gesetzes wegen, unabhängig von einem all- fälligen (vorliegend gleichlautenden) Verpflichtungsgeschäft. Mit der Aushändigung der Verlustscheine gingen auch die Forderungen über. Weiter bringt der Be- schwerdeführer vor, auf den 6 Verlustscheinen befinde sich jeweils ein Kleber, wel- cher bestätige, dass alle Rechte des Verlustscheins von der Krankenversicherung auf ihn abgetreten worden seien. Die Kleber seien vom Amt für Sozialversicherun- gen (ASV) angebracht und unterzeichnet worden. Unzutreffend und nicht nachvoll- ziehbar sei die Annahme der Vorinstanz, die Kleber seien vom Betreibungsamt aufgeklebt worden. Die fraglichen Verlustscheine seien vom Betreibungsamt See- 4 land, Dienststelle Biel/Bienne, ausgestellt worden. Dieses befinde sich in Biel und nicht in Ostermundigen. Es sei somit für sämtliche der den eingereichten Verlust- scheinen zu Grunde liegenden Forderungen die provisorische Rechtsöffnung zu er- teilen. 13. In ihrer schwer fassbaren Beschwerdeantwort vom 8. November 2019 rügt die Be- schwerdegegnerin, dass das Sozialamt C.________ (Ortschaft) ihr und ihrem Sohn im Jahr 2001 die Hilfeleistung verweigert habe. Durch die unterlassene Hilfe sei ihr sowohl in beruflicher wie auch in gesundheitlicher Hinsicht ein immenser Schaden entstanden. Die Beschwerdegegnerin stellt der Verfahrensleitung die Frage, ob sie diesen Schaden übernehmen möchte. Zudem wirft die Beschwerdegegnerin die Frage auf, was die aktuell gültige Rechtsform der Schweiz sei und was die gültige Rechtsform zwischen 2002 und heute gewesen sei. Niemand habe ihr eine Antwort auf diese Fragen geben können oder wollen. Schliesslich erklärt die Beschwerde- gegnerin, dass sie es nicht verstehe, dass die Justiz keine «Anzeige» gegen die B.________ AG erstattet habe. Sie habe dem Gemeinderat D.________ einen Ordner gegeben, in welchem sie das Fehlverhalten dieser Krankenversicherung dokumentiert habe. IV. 14. Der Gläubiger kann die provisorische Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forde- rung auf einer durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht (Art. 82 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]). Gemäss Art. 149 Abs. 2 SchKG kommt der Pfändungsverlustschein einer Schuldanerkennung gleich. Bei den vom Beschwerdeführer eingereichten Pfändungsverlustscheinen handelt es sich damit zweifellos um provisorische Rechtsöffnungstitel. 15. Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob der im Rechtsöffnungstitel ausgewiesene Gläubiger und der Betreibungsgläubiger identisch sind (BGE 140 III 372 E. 3.1 S. 374 mit Hinweis). Bei der Frage, ob der Betreibungsgläubiger der wirkliche Gläubiger ist, handelt es sich um die nach Zivilrecht zu beurteilende Sachlegitima- tion, d.h. die Aktivlegitimation des Betreibungsgläubigers (Urteil des Bundesge- richts 5A_46/2018 vom 4. März 2019 E. 3.1 mit Hinweis). Wenn der Betreibungs- gläubiger behauptet, Rechtsnachfolger des im Rechtsöffnungstitel ausgewiesenen Gläubigers zu sein, so muss die Rechtsnachfolge liquide nachgewiesen sein (BGE 140 III 372 E. 3.3.3 S. 377). Nachfolgend ist deshalb zu prüfen, ob der Beschwer- deführer liquide nachgewiesen hat, dass die fraglichen 6 Verlustscheinforderungen auf ihn übergegangen sind. 16. 16.1 Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass sich der Beschwerdeführer auf Art. 28 Abs. 3 EG KUMV stützen kann. Dies gilt jedenfalls für Prämien und Kostenbeteiligungen, die vor dem 1. Januar 2012 fällig wurden. Für später fällige Prämien und Kostenbe- teiligungen folgt die Übernahme der Verluste der Krankenversicherungen durch die 5 Kantone abschliessend nach Art. 64a des Bundesgesetzes über die Krankenversi- cherung (KVG; SR 832.10) (Vortrag des Regierungsrates an den Grossen Rat vom 15. Oktober 2014 zur Änderung des EG KUMV, S. 6 Ziff. 3). Art. 28 Abs. 3 EG KUMV lautet wie folgt: Ersetzt der Kanton den Verlust, so gehen die Ansprüche des Versicherers gegenüber der versicher- ten Person auf ihn über. Die Verlustscheine sind der zuständigen Stelle der JGK (heute: Direktion für Inneres und Justiz [DIJ]) auszuhändigen. 16.2 Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz, wenn sie den Nachweis, dass der Be- schwerdeführer der Krankenversicherung die uneinbringlichen Prämien ersetzt ha- be, ausschliesslich von der Abtretungserklärung abhängig machen will. Die Tatsa- che, dass der Beschwerdeführer im Besitz der auf die Krankenversicherung lau- tenden Verlustscheine ist, genügt als Nachweis der erfolgten Zahlung. Daraus folgt, dass die Legalzession zum Zuge kommt (nicht publiziertes Urteil des Obergerichts des Kantons Bern ZK 17 442 vom 13. Oktober 2019 E. 19.2). 16.3 Im Übrigen ist die erstinstanzliche Erwägung, wonach aufgrund des Orts «Oster- mundigen» das Betreibungsamt die Kleber unterzeichnet haben soll, nicht nach- vollziehbar. Wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt, hat das Betreibungsamt Seeland, Dienststelle Biel/Bienne, die Verlustscheine ausgestellt. Deshalb ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass davon auszugehen ist, dass das ASV mit Sitz in Ostermundigen die Kleber angebracht und unterzeichnet hat. Der Vorinstanz ist jedoch zuzustimmen, dass sowohl beim Kleber auf der Vorderseite der Verlust- scheine als auch beim Stempel auf der Rückseite der Verlustscheine die Unter- schrift der B.________ AG fehlt. Ohne die Unterschrift der Zedentin ist eine Abtre- tung nicht gültig (Art. 165 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Obligationenrecht [OR; SR 220]; Urteil des Bundesgerichts 5A_408/2019 vom 20. November 2019 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Die Kleber und die Stempel mit den Ergänzungen erfüllen deshalb die Anforderungen an eine Abtretungserklärung nicht. 17. 17.1 Die 6 Verlustscheinforderungen, für welche die Rechtsöffnung nicht erteilt wurde, betreffen uneinbringliche Prämien. Obligatorische Krankenkassenprämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 der Verordnung über die Krankenversicherung [KVV; SR 832.102]). Den Verlustscheinen Nrn. ________, ________, ________, ________ und ________ liegen Prämien bis Ende des Jah- res 2011 zu Grunde. Diese sind somit vor dem 1. Januar 2012 fällig geworden, weshalb Art. 28 Abs. 3 EG KUMV Anwendung findet. Gemäss den vorstehenden Ausführungen ist die Gläubigerstellung des Beschwerdeführers somit für diese 5 weiteren Verlustscheine zu bejahen. 17.2 Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort gehen an der Sache vorbei. Sie macht keine die Schuldanerkennung entkräftenden Einwen- dungen i.S.v. Art. 82 Abs. 2 SchKG geltend. Damit ist die provisorische Rechtsöff- nung für diese 5 weiteren Verlustscheine zu gewähren. 17.3 Der Beschwerdeführer hat einen jeweils geringeren Betrag eingefordert, als derje- nige, welcher gemäss den Verlustscheinen ausgewiesen ist. Grund dafür dürfte der 6 Umfang der Subrogation sein: Der Beschwerdeführer tritt nur im Umfang seiner Leistungen in die Rechte der Krankenversicherung ein. Nach dem Gesagten ist nur für die verlangten Beträge die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen, d.h. - betreffend den Verlustschein Nr. ________ für den Betrag von CHF 1‘710.60, - betreffend den Verlustschein Nr. ________ für den Betrag von CHF 1‘781.15, - betreffend den Verlustschein Nr. ________ für den Betrag von CHF 3‘053.80, - betreffend den Verlustschein Nr. ________ für den Betrag von CHF 1‘854.80, - betreffend den Verlustschein Nr. ________ für den Betrag von CHF 1‘804.80. Insgesamt ergibt dies einen Betrag von CHF 10‘205.15. 18. 18.1 Der Verlustschein Nr. ________ betrifft die obligatorischen Krankenkassenprämien für die Monate Dezember 2011, Januar 2012 und Februar 2012. Die Prämie für den Dezember 2011 war am 1. Dezember 2011, diejenige für den Januar 2012 am 1. Januar 2012 und diejenige für den Februar 2012 am 1. Februar 2012 fällig (vgl. Art. 90 KVV). Für die Prämien für den Januar 2012 und für den Februar 2012 ist somit nicht Art. 28 Abs. 3 EG KUMV, sondern Art. 64a KVG anwendbar (vgl. E. 16.1 oben). Diese Bestimmung sieht keinen Übergang der Rechte der Versiche- rung auf den Kanton im Umfang des übernommenen Betrags vor. Selbst wenn der Kanton 85 % der Forderung übernommen hat, für welche ein Verlustschein oder ein gleichwertiger Rechtstitel ausgestellt wurde, bleibt die Versicherung die einzige Gläubigerin der versicherten Person. Nach dem klaren Willen des Gesetzgebers ist die Versicherung allein befugt, die Zahlung der unbezahlten Forderung zu erwirken, sei es auf dem Weg der Schuldbetreibung i.S. des SchKG oder einer Zahlungsver- einbarung. So ist die Versicherung gemäss Art. 64a Abs. 5 KVG gehalten, die Ver- lustscheine und die gleichwertigen Rechtstitel aufzubewahren, um die darin verur- kundeten Forderungen über den Kantonsanteil hinaus und unabhängig davon bis zur vollständigen Bezahlung der ausstehenden Forderungen geltend machen zu können. Um die Versicherung anzuregen, den entsprechenden Betrag (vollständig) erhältlich zu machen, sieht Art. 64a Abs. 5 KVG ausdrücklich vor, dass sie die Hälf- te des eingebrachten Betrags behalten kann (BGE 144 V 380 E. 6.2.3.2 S. 385 f.). Bezüglich der Prämien für den Januar 2012 und den Februar 2012 hat damit keine Abtretung der Verlustscheine durch Legalzession stattgefunden. Verlustscheine, welche ab dem 1. Januar 2012 fällig gewordene Prämien betreffen, werden nicht (mehr) von der Krankenversicherung an den Beschwerdeführer abgetreten, wenn dieser den Verlust ersetzt. Die Verlustscheinbewirtschaftung liegt seit dem 1. Janu- ar 2012 gestützt auf Art. 64a KVG allein in der Kompetenz der Krankenversiche- rungen (vgl. Telefonat mit dem ASV, Aktennotiz vom 22. Januar 2020). Mangels der Unterschrift der B.________ AG liegt betreffend die Prämien für den Januar 2012 und den Februar 2012 auch keine – von einer Legalzession unabhängige – gültige Abtretungserklärung vor (vgl. E. 16.3 oben). 18.2 Anders sieht es bezüglich der Prämien für den Dezember 2011 aus, für welche gestützt auf Art. 28 Abs. 3 EG KUMV die Gläubigereigenschaft des Beschwerde- 7 führers zu bejahen wäre. Da aus dem Verlustschein nicht hervorgeht, welcher Teil der Gesamtforderung von CHF 1‘851.60 auf die Prämien für den Dezember 2011 fällt, kommt mangels Spezifikation für den Verlustschein Nr. ________ jedoch kei- ne teilweise Erteilung der Rechtsöffnung in Betracht. 19. Zusammenfassend ergibt sich, dass sich die Beschwerde teilweise als begründet erweist. Dispositiv-Ziff. 1 Abs. 2 des angefochtenen Entscheids vom 16. Oktober 2019 ist aufzuheben und die provisorische Rechtsöffnung ist zusätzlich zur bereits gewährten provisorischen Rechtsöffnung im Umfang von CHF 18‘147.70 für CHF 10‘205.15 zu gewähren. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. V. 20. 20.1 Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch neu über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (MARTIN H. STERCHI, in: Berner Kommentar, 2012, N. 23 zu Art. 327 ZPO). 20.2 Hat – wie im vorliegenden Verfahren – keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Im vorinstanzlichen Verfahren obsiegen der Beschwerdeführer zu ca. 95 % und die Beschwerdegegnerin zu ca. 5 %. Dies rechtfertigt eine Verteilung der erst- instanzlichen Prozesskosten von 95 % zu 5 %. 20.3 Die erstinstanzlichen Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 400.00 (Art. 48 der Ge- bührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]), werden der Beschwerdegegnerin zu 95 %, ausmachend CHF 380.00, und dem Beschwerdeführer zu 5 %, ausmachend CHF 20.00, aufer- legt. Sie werden mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 400.00 verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdegeg- nerin hat dem Beschwerdeführer den Betrag von CHF 380.00 zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). 20.4 Ausgehend von einem Streitwert zwischen CHF 20‘000.00 bis CHF 50‘000.00 wür- de bei vollständigem Obsiegen des Beschwerdeführers für das erstinstanzliche Verfahren eine pauschale Parteientschädigung von CHF 100.00 resultieren (Ziff. 3 des Kreisschreibens Nr. 7 des Obergerichts des Kantons Bern vom 1. Mai 2013). Da der Beschwerdeführer nur zu 95 % obsiegt, reduziert sich seine Parteientschä- digung auf CHF 95.00. 20.5 Mangels eines entsprechenden Antrags ist der Beschwerdegegnerin für das vor- instanzliche Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. 21. 21.1 Im oberinstanzlichen Verfahren obsiegen der Beschwerdeführer zu ca. 85 % und die Beschwerdegegnerin zu ca. 15 %. Dies rechtfertigt eine Verteilung der oberin- stanzlichen Prozesskosten von 85 % zu 15 %. 8 21.2 Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 750.00 (Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 GebV SchKG), werden der Beschwerdegegnerin zu 85 %, ausmachend CHF 637.50, und dem Beschwerdeführer zu 15 %, ausmachend CHF 112.50, auferlegt. Sie werden mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 750.00 verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer den Betrag von CHF 637.50 zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). 21.3 Ausgehend von einem Streitwert zwischen CHF 5‘000.00 und CHF 20‘000.00 wür- de bei vollständigem Obsiegen des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfah- ren eine pauschale Parteientschädigung von CHF 40.00 resultieren (Ziff. 3 des Kreisschreibens Nr. 7 des Obergerichts des Kantons Bern vom 1. Mai 2013). Da der Beschwerdeführer nur zu 85 % obsiegt, reduziert sich seine Parteientschädi- gung auf CHF 34.00. 21.4 Mangels eines entsprechenden Antrags ist der Beschwerdegegnerin für das Be- schwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. 9 Die Kammer entscheidet: 1. Es wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. ________ des Betreibungsamtes Seeland, Dienststelle Biel/Bienne, für den Betrag von CHF 18‘147.70 die provisorische Rechtsöffnung rechtskräftig erteilt wurde (Dispositiv- Ziff. 1 Abs. 1 des Entscheids des Regionalgerichts Berner-Jura Seeland vom 16. Ok- tober 2019). 2. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziff. 1 Absatz 2 des ange- fochtenen Entscheids aufgehoben. Dem Beschwerdeführer wird in der Betreibung Nr. ________ des Betreibungsamtes Seeland, Dienststelle Biel/Bienne, zusätzlich für den Betrag von CHF 10‘205.15 die provisorische Rechtsöffnung erteilt. 3. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 4. Die erstinstanzlichen Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 400.00, werden der Be- schwerdegegnerin zu 95 %, ausmachend CHF 380.00, und dem Beschwerdeführer zu 5 %, ausmachend CHF 20.00, auferlegt. Sie werden mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 400.00 verrechnet. Die Beschwer- degegnerin hat dem Beschwerdeführer den Betrag von CHF 380.00 zu ersetzen. 5. Die Beschwerdegegnerin wird verurteilt, dem Beschwerdeführer eine pauschale Par- teientschädigung von CHF 95.00 für das erstinstanzliche Verfahren zu bezahlen. 6. Mangels eines entsprechenden Antrags wird der Beschwerdegegnerin für das erst- instanzliche Verfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 7. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 750.00, werden der Beschwerdegegnerin zu 85 %, ausmachend CHF 637.50, und dem Beschwerde- führer zu 15 %, ausmachend CHF 112.50, auferlegt. Sie werden mit dem vom Be- schwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 750.00 verrechnet. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer den Betrag von CHF 637.50 zu ersetzen. 8. Die Beschwerdegegnerin wird verurteilt, dem Beschwerdeführer eine pauschale Par- teientschädigung von CHF 34.00 für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen. 9. Mangels eines entsprechenden Antrags wird der Beschwerdegegnerin für das ober- instanzliche Verfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 10. Zu eröffnen: - den Parteien Mitzuteilen: - der Vorinstanz 10 Bern, 27. Januar 2020 Im Namen der 2. Zivilkammer Der Referent: Oberrichter D. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Peng Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgerichtsge- setzes (BGG; SR 173.110) oder, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 39 ff., Art. 72 ff. und Art. 90 ff. BGG geführt werden. Beide Beschwerden müssen den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. In der Verfassungsbeschwerde ist darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt sind (Art. 116 und Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Gegebenenfalls ist in der Begründung auszuführen, warum sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Wird sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind die Rechtsmittel in der glei- chen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 BGG). Der Streitwert im Sinn von Art. 51 ff. BGG beträgt weniger als CHF 30'000.00. Hinweis: Gegen diesen Entscheid wurde kein Rechtsmittel an das Bundesgericht erhoben. 11