7. 7.1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Vorliegend gilt der Beschwerdeführer als unterliegend. 7.2 Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 200.00 (Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]), werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Ihm wird hierfür noch separat Rechnung gestellt. 7 Die Kammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.