6 6.3 Wie aus den vorstehenden Erwägungen hervorgeht, erweist sich die Beschwerde aufgrund der klaren bundesgerichtlichen Praxis zur Zustellungsfiktion bei anderslautenden Abmachungen der Partei mit der Schweizerischen Post von vornherein als aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung ist demnach abzuweisen. Für das Gesuchsverfahren um unentgeltliche Rechtspflege werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO).