6. 6.1 Der Beschwerdeführer ersucht sinngemäss um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren. 6.2 Eine Person hat gemäss Art. 117 ZPO Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (Bst. a) und ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Bst. b). Sofern es zur Wahrung der Rechte notwendig ist, besteht darüber hinaus ein Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand (Art. 118 Abs. 1 Bst.