8). Die Prozesserfahrenheit und damit Kenntnis der Zustellungsfiktion manifestiert sich auch in seinen Mitteilungen an das Regionalgericht vom 11. Juni 2019 (pag. 8 f.) und vom 14. Juli 2019 (pag. 14), wonach er im Ausland sei und keine eingeschriebene Post in Empfang nehmen könne, was bei erneuten Zustellversuchen zu berücksichtigen sei. 5.4 Aus den dargelegten Gründen erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. IV.