239 Abs. 2 i.V.m. Art. 219 ZPO). Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer prozesserfahren ist. So ist er in den letzten drei Jahren vor Obergericht (Art. 151 ZPO) in acht Verfahren als Partei aufgetreten. Auch dem vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren liegt ein – bis an das Bundesgericht weitergezogenes – strafrechtliches Urteil zugrunde (vgl. pag. 2). Der Beschwerdeführer scheint zudem gemäss eigenen Angaben erneut Partei in einem laufenden Zivilverfahren vor dem Bezirksgericht Bremgarten zu sein (vgl. pag. 8).