Es kann letztlich offengelassen werden, ob der Beschwerdeführer einen Rückbehalteauftrag aufgegeben (so der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 12. Oktober 2019, pag. 32) oder die Abholfrist verlängert hat (so die angefochtene Verfügung des Regionalgerichts, pag. 24). In beiden Fällen findet wie erwähnt die Zustellungsfiktion Anwendung, womit der Rechtsöffnungsentscheid dem Beschwerdeführer als am 23. August 2019 zugestellt gilt (zur Fristberechnung vgl. BGE 141 II 429 E. 3.3 S. 433). Die vom Beschwerdeführer am 21. September 2019 verlangte Beschwerdebegründung (pag. 21) ist damit verspätet erfolgt (Art. 239 Abs. 2 i.V.m. Art.