Damit musste der Beschwerdeführer im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren mit weiteren Zustellungen und insbesondere dem Rechtsöffnungsentscheid rechnen, zumal dieser weniger als drei Monate nach Zustellung der ersten (und zugleich letzten tatsächlich zugestellten) Verfügung erging (zur zeitlichen Komponente der Obliegenheit, mit Zustellungen rechnen zu müssen, vgl. Urteil des BGer 6B_674/2019 vom 19. September 2019 E. 1.4.3). Weiter ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer das Regionalgericht mit Schreiben vom 14. Juli 2019 über seine Abwesenheit bis voraussichtlich zum 28. Juli 2019 informierte (pag. 14).