permettent pas de repousser l'échéance de la notification, réputée intervenue à l'échéance du délai de sept jours.»]; 127 I 31 E. 2b S. 34 f. [«Die Frist bis zum Eintreten der Zustellfiktion wird nicht verlängert, wenn ein Abholen nach den anwendbaren Bestimmungen der Post auch noch länger möglich ist, etwa in Folge eines Zurückbehaltungsauftrags. Auch andere Abmachungen mit der Post können den Eintritt der Zustellfiktion nicht hinausschieben.»]; Urteile des BGer 5D_149/2018 vom 7. Mai 2019 E. 3 betreffend Abholfristverlängerung durch eine anwaltlich nicht vertretene Partei;